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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

    | Wenn an Stelle des mangelhaften Neuwagens ein anderes Fahrzeug versprochen wird, das Ersatzfahrzeug aber nicht sofort geliefert werden kann, kann der Kunde nicht immer eine Nutzungsausfallentschädigung für die "autolose" Wartezeit fordern. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat der Kunde vom Autohaus pro Tag der dreimonatigen Wartezeit 65 Euro verlangt. Das Autohaus habe zwar mangelhaft geliefert und dadurch den Nutzungsausfall verursacht, so das OLG. Der Kunde hatte trotzdem keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. |