01.05.2002 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
Keine Fabrikneuheit bei einer Laufleistung von 103 km
| Weil ein als Neuwagen ausgelieferter Pkw bereits 103 km auf dem Tacho hatte, fehlte ihm nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld die zugesicherte Eigenschaft der Fabrikneuheit. Negative Folge für den Kfz-Händler: Er musste bei einem Neupreis von 80.000 DM eine Minderung in Höhe von 1.500 DM schlucken. Das Autohaus konnte die 103 km - in den Augen der Richter eine „nicht unerhebliche Fahrleistung“ - nicht plausibel erklären. Der pauschale Hinweis auf Probefahrten im Rahmen der Beseitigung von Windgeräuschen reichte nach Ansicht der Richter nicht aus. Das Autohaus hätte konkret und nachprüfbar nähere Einzelheiten vortragen müssen, meinten die Richter. (Urteil vom 8.5.2001, Az: 23 S 2/01, DAR 2002, 35). |
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