01.05.2005 | Neuwagenhandel
Nach Modellwechsel nicht mehr „fabrikneu“
Ein als Neuwagen verkaufter Pkw ist nicht mehr „fabrikneu“, wenn das Modell im Zeitpunkt des Verkaufs nicht mehr unverändert hergestellt wird. „Unverändert“ bedeutet, dass es keinerlei Änderungen in der Technik und der Ausstattung aufweist. Auf der Basis dieser Grundsätze des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.7.2003, Az: VIII ZR 243/02; Abruf-Nr. 031585) hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln die Berufung eines Smart Centers gegen eine Verurteilung zur Rückzahlung des Kaufpreises zurückgewiesen. Der Käufer hatte im Sommer 2002 einen Smart gekauft, der aus einer bis Februar 2002 produzierten Modellreihe stammte. Der Tank fasste 22 Liter, der in den neuen Modellen dagegen 33 Liter. Einen Wagen mit dem größeren Tank ersatzweise zu liefern, lehnte der Händler ab. Daraufhin erklärte der Käufer den Rücktritt vom Vertrag. Mit Erfolg: Der Händler konnte seine Behauptung, den Käufer auf die Änderung der Tankgröße ausdrücklich hingewiesen zu haben, nicht beweisen. Für das OLG war die Vergrößerung des Tanks um 50 Prozent wegen der damit verbundenen größeren Reichweite eine „wesentliche Veränderung“. (Beschluss vom 18.1.2005, Az: 22 U 180/04) (Abruf-Nr. 050462)