01.10.2002 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
Neuwagen muss nicht unbedingt „fabrikneu“ sein
| Mit einem Neuwagen-Bestellschein hat ein Kunde am 17. Juni 2001 einen BMW 520i zum Hauspreis von 58.000 DM gekauft. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hat ihn der Händler darauf hingewiesen, dass ein Modellwechsel stattgefunden hat. Als der Kunde den BMW im September 2001 zulassen wollte, wurde ihm wegen des Ausstellungsdatums im Fahrzeugbrief (24. Januar 2000) zur Auflage gemacht, eine HU, AU und Umschreibung auf die neuen europäischen Abgasnormen durchführen zu lassen. Der Kunde verlangte die Rückabwicklung des Vertrags wegen fehlender Fabrikneuheit. Außerdem berief er sich darauf, dass der BMW wegen Überschreitung der 18-Monatsfrist trotz Neuzulassung HU- und AU-fällig gewesen sei. Seine Klage blieb ohne Erfolg: Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg fehlte dem BMW keine zugesicherte Eigenschaft. Die Rechtsprechung zum Begriff „fabrikneu“ sei nicht einschlägig. Der Kunde sei über den Modellwechsel beim Verkaufsgespräch ausdrücklich hingewiesen worden. Auch durch die Preisgestaltung - Hauspreis mit 20 Prozent Nachlass auf den Listenpreis - sei der Kunde informiert gewesen, dass er keinen „fabrikneuen“ BMW kaufe. Es sei unerheblich, dass der BMW bei Auslieferung bereits knapp 18 Monate alt gewesen sei. Wäre es dem Kunden auf das Fabrikationsdatum angekommen, hätte er danach fragen müssen. |
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