01.03.2005 | Neuwagenhandel
Neuwagen trotz Tages-/Kurzzulassung auf den Händler
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw gilt auch dann noch als „fabrikneu“, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Kfz-Händler aufweist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Kfz-Händler ein Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, es aber nicht im Straßenverkehr benutzt hat. Die Begründung der BGH-Richter ist schlüssig:
- Die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kfz mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Kfz-Händler sei lediglich eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwerbe auch in diesem Fall ein fabrikneues Fahrzeug und keinen Gebrauchten.
- Die kurzfristige Zulassung auf den Händler diene nicht der Nutzung. Sie ermögliche es dem Händler, dem Käufer einen erheblichen Preisnachlass vom Listenpreis zu gewähren.
- Die Tatsache, dass die Kurzzulassung unter anderem die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung verkürze, sei unwesentlich. Schließlich handele es sich nur um ein paar Tage.
- Ferner müsse der Kunde bei einer Weiterveräußerung nicht mit einer Erlösminderung rechnen. Die Tageszulassung sei ohne weiteres nachzuweisen.
(Urteil vom 12.1.2005, Az: VIII ZR 109/04) (Abruf-Nr. 050179)
Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 85629