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  • 01.03.2004 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel

    Ohne Fristsetzung grundsätzlich kein Rücktritt

    | Ein Käufer darf vom Kaufvertrag nur zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) gesetzt hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in folgendem Fall entschieden: Ein BMW-Händler verkaufte im April 2002 einen neuen 525i Touring. Am 21. August 2002 forderte der Käufer den Händler mit Anwaltsschreiben zur Rückzahlung des Kaufpreises auf, Zug um Zug gegen Rückübereignung des am 28. Mai 2002 gelieferten BMW. Dabei setzte er eine Frist bis 31. August 2002. Der Händler wies die Forderung zurück: Die Mängel seien zum Teil behoben, zum Teil erst durch das Anwaltsschreiben bekannt geworden. Hinsichtlich des beanstandeten Motorgeräusches habe man eine Reparatur angeboten. Das OLG gab dem Händler Recht: Der Käufer hätte eine Nacherfüllungsfrist setzen müssen. Nur in Sonderfällen sei eine Frist entbehrlich, etwa wenn die Nacherfüllung verweigert werde oder die Nachbesserung fehlschlage. Ein solcher Ausnahmefall lag nicht vor. |