01.04.2002 · Fachbeitrag · Neuwagenhandel
Wandelung wegen unzutreffender Schadstoffklasse
| Das Oberlandesgericht Celle (OLG) hat einem Käufer das Recht zur Wandelung zugestanden, weil sein fabrikneuer Volvo V 40 nicht schadstoffarm war. Autohaus und Käufer waren sich bei Vertragsabschluss im April 2000 darin einig, dass der Pkw schadstoffarm und damit für drei Jahre von der Kfz-Steuer befreit sei. Später stellte sich heraus, dass das tatsächlich nicht der Fall war. Das Autohaus erklärte sich bereit, die Steuernachteile für drei Jahre zu übernehmen und überreichte dem Käufer einen entsprechenden Scheck. Der Käufer hat den Scheck jedoch nicht eingelöst. Er forderte die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts und bekam Recht, weil der Wagen nach Ansicht der Richter zweifellos einen Sachmangel hatte. Die Nachteile des Käufers sah das OLG nicht nur in der steuerlichen Mehrbelastung, sondern auch in der schlechteren Wiederverkäuflichkeit des Volvo. (Urteil vom 29.11.2001, Az: 11 U 24/01) (Abruf-Nr. 020206) |
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