01.09.2006 | Neuwagenhandel
Zwei Nachbesserungsversuche sind Pflicht
Einen Leasing-Nehmer, der aus abgetretenem Recht seiner Leasing-Gesellschaft auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs klagte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit einer wahren Palette von Argumenten in die Schranken gewiesen. Grund der Klage: ständige Startschwierigkeiten wegen Ausfalls der Elektrik. Insgesamt fünf Mal sei der Wagen in die Werkstatt geschleppt, aber nur drei Mal wieder startklar gemacht worden, so der Leasing-Nehmer. Nachweisen konnte er allerdings nur einen einzigen erfolglosen Nachbesserungsversuch des Händlers, der den Wagen geliefert hatte. Damit blieb er an der „Zwei-Versuche-Hürde“ hängen.
Ob der Händler sich die behaupteten Nachbesserungsarbeiten in fremden Betrieben zurechnen lassen muss, hat das OLG letztlich nicht entschieden. Das Recht zur Inanspruchnahme von Drittbetrieben sei zwar in den Neuwagen-Verkaufsbedingungen vorgesehen. Es könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass im Vertrag zwischen Händler und Leasing-Gesellschaft ein solches Recht vereinbart worden sei. Der Käufer (hier: Leasing-Gesellschaft) müsse außerdem versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unmittelbar gegenüber dem Verkäufer (hier: Händler) rügen. Dem sei die Leasing-Gesellschaft nicht nachgekommen, auch nicht in Person des Leasing-Nehmers. Darüber hinaus habe der Leasing-Nehmer den Mangel nicht einmal schlüssig dargelegt. Wenn die Ursache des geltend gemachten Mangels auch in der Sphäre des Käufers liegen könne (zum Beispiel hoher Stromverbrauch durch Lichtanlassen), müsse eine solche Eigenverursachung erst einmal ausgeschlossen werden. (Urteil vom 6.2.2006, Az: 2 U 197/05) (Abruf-Nr. 062366)