01.07.2006 | Normaler Verschleiß oder Sachmangel?
Mängelhaftung im Grenzbereich
Ob ein Motorschaden etwas mit Verschleiß zu tun hat, hat bis zum 1. Januar 2002 jedenfalls juristisch kaum interessiert. Denn die bis dahin übliche und zulässige Klausel „verkauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ deckte sämtliche Schäden ab. Herkunft und Ursache waren aus juristischer Sicht belanglos.
Seit der Schuldrechtsreform stellt sich aber die Frage, ob Reklamationen von Verbraucher-Kunden als echte Sachmängel ernst zu nehmen sind oder über das Verschleiß-Konto „ausgebucht“ werden können. Sie wissen: Nicht jeder Defekt an einem GW ist automatisch ein Sachmangel im Rechtssinn. Mit den Worten des Bundesgerichtshofs (BGH): „Normaler Verschleiß an einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel dar.“
Wo liegen die Grenzen? Die Antwort darauf erhalten Sie im folgenden Beitrag.
Normaler Verschleiß kein Mangel im Rechtssinn
Bei einem rund neun Jahre alten Fahrzeug mit über 190.000 km Laufleistung liegt Verschleiß nahe. Und das ist grundsätzlich kein Mangel im Rechtsinn. So hat der BGH entschieden (Urteil vom 23.11.2005, Az: VIII ZR 43/05; Abruf-Nr. 053470; Ausgabe 1/2006, Seite 1).
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