29.01.2010 | NW-Handel
192 statt 200 km/h: Rücktritt nach fast zwei Jahren zu spät
Wenn ein Neuwagenkäufer erst kurz vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist vom Kaufvertrag zurücktreten will, weil das Fahrzeug angeblich von Anfang an nicht die angegebene Motorleistung erbringt, hat er schlechte Karten. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München. Der Käufer reklamierte kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, nachdem er bereits 60.000 km mit dem Wagen gefahren war, eine zu schwache Motorleistung, die beim Werkstatttest auch bestätigt wurde. Der Gerichtssachverständige kam zu folgendem Resultat: statt der angegebenen Höchstgeschwindigkeit von 200 nur 192 km/h und statt 85 kW effektiv nur 78,5. Trotzdem entschieden die Richter zugunsten des Autohauses und lehnten einen Rücktritt vom Kaufvertrag ab. Sie konnten sich nicht davon überzeugen, dass der Wagen von Anfang an, also schon bei Auslieferung, einen erheblichen Mangel hatte. Ein Leistungsabfall während der langen Zeit bis zur ersten Prüfung in der Werkstatt beziehungsweise bis zur Untersuchung durch den Sachverständigen sei nicht auszuschließen. (Urteil vom 6.8.2009, Az: 8 U 2223/09)(Abruf-Nr. 100148)