01.12.2007 | NW-Handel
Bei Schäden im Werk nicht mehr „fabrikneu“
Schon bald nach Übernahme des neuen MB Typ C 230 K, stellte die Leasingnehmerin eine Nachlackierung auf der Fahrerseite Ihres Fahrzeugs fest. Einen Ersatzwagen zu liefern, lehnte man mit dem Hinweis ab, die Nachlackierung im Herstellerwerk habe die Neuwageneigenschaft nicht beeinträchtigt. Daraufhin schaltete sie einen Sachverständigen ein und trat anschließend vom Vertrag zurück. Das Landgericht Bonn gab ihr Recht. In den Augen des Gerichts war das Fahrzeug mangelhaft, weil es vor Auslieferung erheblich beschädigt worden sei. Dafür sprächen Art und Umfang der Arbeiten (linke Hintertür ersetzt, Nachlackierung Fahrertür und Seitenwand hinten links). Durch die Arbeiten im Werk sei der Schaden nicht restlos behoben worden. Geblieben sei eine Wertminderung; die Beklagte könne sich daher auch nicht auf den Vorrang der Nachbesserung (vor dem Rücktritt) berufen. (Urteil vom 26.9.2006, Az: 3 O 372/05)