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  • 01.08.2007 | NW-Handel

    BGH zur Zehn-Prozent-Grenze bei Mehrverbrauch

    Mängel, die nach altem Recht „unerheblich“ waren, sind es auch nach neuem Recht und daher kein Rücktrittsgrund, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Es ging um den Kraftstoff-Mehrverbrauch eines Audi A2 1.2 TDI. Der Käufer hatte den A2 am 12. Oktober 2002 im Audi-Zentrum gekauft. In der Internetwerbung des Herstellers und im Verkaufsprospekt war der Verbrauch mit 3,0 bis 3,2 l Diesel auf 100 km nach der Richtlinie 93/116/EG angegeben. Aufgrund eigener Messungen kam der Käufer zu dem Ergebnis, dass sein A2 zu viel schlucke. Das Audi-Zentrum konnte in seiner Werkstatt keinen Fehler feststellen und verwies den Käufer zur weiteren Prüfung an den TÜV. Darauf ließ dieser sich nicht ein und erklärte den Rücktritt vom Kauf. Der gerichtlich bestellte Sachverständige ermittelte folgende Werte: plus elf Prozent unter städtischen, plus sieben Prozent unter außerstädtischen Bedingungen, plus sechs Prozent im Durchschnitt. Damit lag der Mittelwert unter der Zehn-Prozent-Grenze, die der BGH in Fällen aus der Zeit vor der Schuldrechtsreform für die Haftung des Händlers festgelegt hatte.  

    Beachten Sie: Ob jedes Überschreiten der Zehn-Prozent-Grenze (wobei es auf den Mittelwert ankommt) für einen Rücktritt vom Vertrag ausreichend ist, musste der BGH nicht entscheiden. Offen blieb auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Mangel zu bejahen ist, wann also die „kleinen“ Käuferrechte (Nacherfüllung, Minderung und kleiner Schadenersatz) zur Verfügung stehen, bei denen es nicht darauf ankommt, ob ein Mangel erheblich ist. 

    Unser Tipp: Sehen Sie zum gleichen Thema auch die lesenswerte Entscheidung des Landgerichts Ravensburg, über die wir in der Ausgabe 6/2007 auf Seite 1 berichtet haben. (Beschluss vom 8.5.2007, Az: VIII ZR 19/05)(Abruf-Nr. 072005

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 1 | ID 111542