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  • 29.08.2008 | NW-Handel

    Geringfügiger Lackschaden:Käufer nicht zum Rücktritt berechtigt

    Ein geringfügiger Lackschaden berechtigt den Käufer nicht zum Vertragsrücktritt, sondern allenfalls zur Nachbesserung. Dies schrieb das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz dem Käufer eines fabrikneuen Pkw ins Stammbuch. 

     

    Der zugrunde liegende Fall

    Der Käufer hatte einen 72.500 Euro teuren Mercedes-Benz SL 350 erworben. Knapp vier Monate nach Übergabe monierte er Lackierungsmängel, die er als „Rotznasen“ und „Orangenhaut“ bezeichnete. 2 1/2 Monate später beanstandete er außerdem Schleifgeräusche im Lenkrad und eine starke Vibration des Pkw.  

    Knapp zehn Monate nach Übergabe erklärte der Käufer den Rücktritt und verlangte den gezahlten Kaufpreis zurück. Damit kam er in erster Instanz durch, nachdem ein gerichtlich bestellter Gutachter an einigen Stellen „Orangenhaut“ und außerdem „Plattstellen“ der Reifen als Ursache für die Vibrationen und die Lenkradunruhe festgestellt hatte.  

     

    Vor dem OLG trug die Verkäuferin vor, dass die „Plattstellen“ bei Auslieferung nicht dagewesen seien. Wegen der „Orangenhaut“ könne der Käufer nicht vom Kauf zurücktreten, weil dies nur eine Bagatelle sei. Damit war die Verkäuferin weitgehend erfolgreich (Urteil vom 24.1.2008, Az: 5 U 684/07; Abruf-Nr. 080474). 

     

    Die Entscheidung des OLG