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  • 29.10.2009 | NW-Handel

    Händler haftet nur bei Verschulden für Herstellerfehler

    Dass ein Kfz-Händler in seiner Eigenschaft als Verkäufer für Fabrikations- und Konstruktionsfehler eines Fahrzeugs unabhängig von einem eigenen Verschulden Gewähr zu leisten hat, ist eine Binsenweisheit. Wie aber ist die Rechtslage bei der Schadenersatzhaftung, die grundsätzlich ein Verschulden voraussetzt? Das Oberlandesgericht München hat klargestellt: Wenn den Händler kein Verschulden trifft, auf der Herstellerseite aber ein Verschulden gegeben ist, muss der Händler dieses Fremdverschulden nicht zurechnen lassen. Denn der Hersteller ist nicht „Erfüllungsgehilfe“ des Händlers. Im Urteilsfall hatte eine Rohrreinigungsfirma bei einem Vertragshändler einen neuen Ford Transit bestellt, der in einem anderen Betrieb ausgebaut werden sollte. Das klappte nicht, weil die Dachhöhe falsch war, wofür der Händler nichts konnte, wohl aber der Hersteller. Dieser musste neu liefern, was zu einer Verzögerung führte. Den daraus entstandenen Schaden konnte der Kunde nicht auf den Kfz-Händler abwälzen. (Urteil vom 23.4.2009, Az: 8 U 4070/08)(Abruf-Nr. 092699)  

    Dass ein Kfz-Händler in seiner Eigenschaft als Verkäufer für Fabrikations- und Konstruktionsfehler eines Fahrzeugs unabhängig von einem eigenen Verschulden Gewähr zu leisten hat, ist eine Binsenweisheit. Wie aber ist die Rechtslage bei der Schadenersatzhaftung, die grundsätzlich ein Verschulden voraussetzt?  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 3 | ID 131155