27.02.2009 | NW-Handel
„Hakeliges“ Cabrioverdeck kein Rücktrittsgrund
Einmal mehr hat ein Gericht entschieden, dass „Kleinkram“ wie ein „hakeliges“ Cabrioverdeck, kein Grund zum Rücktritt vom Kaufvertrag ist. Streitpunkt vor dem Landgericht (LG) Bielefeld war das Cabrio-Dach eines Opel Astra TT. Es ließ sich mit der Fernbedienung nicht wie gewünscht öffnen. Zwei Nachbesserungsversuche blieben ohne Erfolg, so dass die Kundin den Rücktritt erklärte. Gestützt wurde dieser nicht nur auf die Sache mit dem Dach. Beanstandet wurde auch das Fehlen einer Diebstahlwarnanlage. In beiden Punkten blieb die Klage auf Rückabwicklung erfolglos. Eine Diebstahlwarnanlage habe die Kundin nicht als Extra bestellt. Welche Extras ein Kunde bestelle, sei seine Sache. Der Händler müsse ihn nicht darüber aufklären, was serienmäßig sei. Auch hinsichtlich des „Dachschadens“ hatte das Autohaus die besseren Karten. Ob das „Haken im Öffnungsvorgang“ überhaupt als Mangel zu qualifizieren sei, ließ das LG offen. Jedenfalls sei es kein erheblicher, den Rücktritt rechtfertigender Mangel. Die partiell auftretende Fehlfunktion der Fernbedienung möge zwar aus Sicht eines „peniblen Autoliebhabers“ ein Ärgernis darstellen. Mehr als eine allenfalls geringe Minderung des Kaufpreises sei aber nicht drin, so das LG (Urteil vom 9.12.2008, Az: 5 O 381/07; Abruf-Nr. 090543).