25.07.2008 | NW-Handel
Kein Rücktritt vom Kauf wegen höheren Spritverbrauchs
Wird beim Neuwagenkauf in der „Technischen Betriebsanleitung“ der Kraftstoffverbrauch in L/100 km „nach 1999/100/EG“ dargestellt, bedeutet dies nicht, dass diese Werte in der täglichen Fahrpraxis erreichbar sein müssen. Der Händler haftet auch dann nicht, wenn er den Käufer nicht ausdrücklich auf die Besonderheiten des nach der EG-Richtlinie ermittelten Kraftstoffverbrauchs und die Unterschiede zum Verbrauch in der täglichen Praxis hinweist. Mit diesen Kernsätzen hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die „Spritklage“ eines Unternehmers abgewiesen, der aus abgetretenem Recht seiner Leasinggesellschaft gegen den Händler vorgegangen war. Streitobjekt war ein Opel Combo CDTi Transporter. „Verbrauch 20 Prozent mehr als angegeben“, so die Begründung seines Rücktrittsschreibens. In beiden Instanzen blieb seine Klage ohne Erfolg. Die vom OLG veranlasste Messung ergab keine Abweichungen von den Werksangaben. Diese seien weder unrichtig noch irreführend.
Beachten Sie: In einem anderen „Spritfall“ haben die Parteien vor dem Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 171/07) einen Vergleich geschlossen. Die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtete von der Verhandlung am 17. April 2008. Demnach habe der Vorsitzende Richter in der Verhandlung durchblicken lassen: Eine Abweichung von den Herstellerangaben unter vier Prozent sei kein Mangel, und erst recht kein erheblicher, der einen Rücktritt rechtfertigen könne. (Urteil vom 1.2.2008, Az: 1 U 97/07)(Abruf-Nr. 082105)