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  • 30.10.2008 | NW-Handel

    Mehrverbrauch von 8,2 Prozent kein Rücktrittsgrund

    An der „juristischen Spritfront“ boomt es derzeit – kein Wunder bei den Spritpreisen der vergangenen Monate. Die Kundschaft ist hochgradig sensibilisiert, läuft aber juristisch regelmäßig gegen die Wand. So auch in einem Fall, den das Landgericht (LG) Essen zu entscheiden hatte: Geklagt hat eine Frau, die einen neuen Ford Fiesta, 60 PS, Benziner, Schaltgetriebe gekauft hatte. Laut Herstellerangabe sollte der Verbrauch des Fiesta bei einer Achsübersetzung von 4,06 bei 6,1 Liter im Mix liegen. Der Verkäufer soll – so behauptet die Käuferin – von „unter 6, 0“ gesprochen haben. Ein Verbrauchsgutachten ergab einen Wert von 6,6 Liter, das heißt einen Mehrbrauch von 8,2 Prozent. Das war dem LG zu wenig, um den Rücktritt vom Kauf zu rechtfertigen. Es hat daher nach der Vernehmung von Zeugen zur behaupteten Spritzusage die Klage abgewiesen: Es sei schon fraglich, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege, weil jeder Käufer mit Fertigungstoleranzen und Messungenauigkeiten rechnen müsse. Jedenfalls reiche es nicht für einen Vertragsrücktritt; der setze einen „erheblichen“ Mangel voraus.  

    Unser Tipp: Weitere aktuelle „Spriturteile“ finden Sie in den Ausgaben 10/2008 (Seite 2) und 8/2008 (Seite 4). (Urteil vom 21.11.2007, Az: 3 O 313/07) (Abruf-Nr. 083126)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 2 | ID 122525