25.07.2008 | NW-Handel
Rußpartikelfilter für Kurzstreckenverkehr ungeeignet
Rußpartikelfilter drohen im Kurzstreckenverkehr zu verstopfen. Weist der Händler den Kunden nicht darauf hin, haftet er. Wir hatten dieses Problem kommen sehen und bereits in der Ausgabe 2/2007, Seite 19 darüber berichtet. Erwischt hat es jetzt einen Händler aus Schwäbisch Gemünd, der einen neuen Opel Zafira 1.9 CTDI verkauft hatte. Bereits kurz nach der Auslieferung kam es zu Störungen, weil der Partikelfilter verstopfte. Stand der Technik, meinte der Händler lakonisch und verwies den Kunden auf außerstädtische Fahrten mit der Möglichkeit des „Freibrennens“. Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart kam er damit nicht durch. Er muss den Wagen zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen, sofern der Bundesgerichtshof als letzte Instanz nicht anders entscheidet. Knackpunkt ist die „Kurzstreckentauglichkeit“. Diese sieht das OLG nach Beratung durch einen Experten als nicht gewährleistet: Der Annahme eines Sachmangels stehe nicht entgegen, dass das gesamte Dieselpartikel-System von Opel wie von anderen Herstellern (zum Beispiel VW und Audi) identische „Probleme“ hätten. Der normale, nicht gezielt aufgeklärte Kunde würde jedenfalls erwarten, dass ein fabrikneues Dieselfahrzeug mit Partikelfilter kurzstreckentauglich sei.
Unser Tipp: Das OLG hätte eventuell anders entschieden, wenn der Käufer vor Abschluss des Kaufvertrags gezielt auf das Problem aufmerksam gemacht worden wäre. Wir haben daher für Sie ein Merkblatt entwickelt, das Sie dem Diesel-Kunden – später beweisbar – vor Vertragsschluss übergeben sollten. Sie finden das Merkblatt in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Musterverträge/-formulierungen – Stichwort: „Aufklärungshinweis: Diesel-Partikelfilter bei Kurzstreckenautos“. Ferner sollten Sie sich mit den Herstellern/Importeuren kurzschließen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. (nicht rechtskräftiges Urteil vom 4.6.2008, Az: 3 U 236/07) (Abruf-Nr. 082103)