01.07.2010 | Pensionszusage
Gleichzeitiger Bezug von Altersrente und Gehalt beim GGf: Ist das möglich?
In vielen Autohaus-GmbH wurden Pensionszusagen für die Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) eingerichtet. In der Praxis ist es jedoch oft so, dass der GGf trotz Erreichen des Pensionsalters gar nicht in den Ruhestand gehen will. Dann taucht regelmäßig die Frage auf, ob der GGf die Rente aus seiner Pensionszusage beziehen kann, obwohl er weiter arbeitet und aus dieser Tätigkeit Gehalt bezieht. Die Antwort hängt vom Inhalt der Pensionszusage ab; das heißt an welche Voraussetzungen der Bezug der Altersrente geknüpft ist.
Ausscheiden des GGf ist vertraglich fixiert
Häufig besteht nach der Pensionszusage ein Anspruch auf Altersrente, wenn das Pensionsalter (zum Beispiel das 65. Lebensjahr) vollendet ist und der GGf aus dem Autohaus ausscheidet. Sprich: Der Bezug der Altersrente ist an zwei Voraussetzungen geknüpft:
Folge: Hat der GGf das Pensionsalter erreicht, beendet er sein Dienstverhältnis aber nicht, kann er keine Betriebsrente beziehen, weil die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist. Seine Rente beginnt erst zu laufen, wenn er ausscheidet. Befindet sich ein entsprechender Passus in der Pensionszusage, kann der GGf mit einem Zuschlag in Höhe von zum Beispiel 0,3 Prozent pro Monat der späteren Inanspruchnahme rechnen.
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