27.05.2010 | Pensionszusage
Keine Pensionsrückstellung für künftige Gewinntantieme
Eine Pensionsrückstellung ist steuerlich unter anderem nur zulässig, „wenn und soweit die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht“. Das ist aber bei Gewinntantiemen der Fall, die nach Erteilung der Pensionszusage entstehen. Folge: Die Gewinntantiemen dürfen steuerlich bei der Bildung der Pensionsrückstellung nicht berücksichtigt werden und führen daher nicht zu einer höheren Rückstellung. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall sagte eine Familien-GmbH ihren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern, Vater und Sohn, im Jahr 1988 bzw. 1993 eine Pension in Höhe von 70 Prozent der Bezüge im Jahr vor der Pensionierung zu. Im Dezember 1997, ein Jahr vor der Pensionierung des Vaters, beschloss die Gesellschafterversammlung der GmbH für beide Geschäftsführer eine sechsprozentige Gewinntantieme auf das Ergebnis der GmbH im Jahr 1998. Diese Gewinntantieme wollte die GmbH ab dem 31. Dezember 1998 in ihren Bilanzen bei der Ermittlung der Pensionsrückstellungen „rückstellungserhöhend“ berücksichtigt wissen. Nach Ansicht des BFH darf sie das aber nicht, weil die Gewinntantiemen nach der Erteilung der Pensionszusagen (1988 bzw. 1993) entstanden sind.
Unser Service: Sie finden eine aktualisierte Übersicht über die wesentlichen Punkte einer Pensionszusage in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Checklisten“ - Stichwort: „Pensionszusage“. (Beschluss vom 3.3.2010, Az: I R 31/09) (Abruf-Nr. 101145)