02.05.2011 | Personalmanagement
Anspruch auf „Jubiläumsgeld“ und betriebliche Übung
Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Zahlung eines „Jubiläumsgelds“ bei Erreichen des 25. Dienstjubiläums, wenn eine betriebliche Übung bestanden hat und Sie diese auch nicht wirksam beseitigt haben. So lässt sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm auf den Punkt bringen (Urteil vom 11.11.2010, Az: 8 Sa 643/10; Abruf-Nr. 110505). Eine solche betriebliche Übung kann insbesondere nicht dadurch beseitigt werden, dass Sie
- die Buchhaltung anweisen, künftig keine Jubiläumsgelder mehr auszuzahlen, oder
- seit einigen Jahren keine Jubiläumsgelder mehr auszahlen.
Praxishinweis: Einzige Möglichkeit, die betriebliche Übung zu beseitigen, ist eine Änderung der Arbeitsverträge. |
Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 6 | ID 144536