30.09.2010 | Personalmanagement
Elterngeld: Regelmäßige Provisionen zu berücksichtigen
Für Mitarbeiter, die im Verkauf tätig sind und regelmäßig Provisionen erhalten, hat das Bundessozialgericht (BSG) ein positives Urteil gefällt: Die Provisionen erhöhen bei Berechnung des Elterngelds die Bemessungsgrundlage (Urteil vom 3.12.2009, Az: B 10 EG 3/09 R; Abruf-Nr. 100780).
Hintergrund: Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des monatlichen Nettoarbeitslohns (abzüglich Werbungskostenpauschale) gezahlt, der in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Sonstige Bezüge im Sinne von § 38a Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) werden nicht als Einnahmen berücksichtigt. Doch nicht alles, was der Arbeitgeber in der Lohnabrechnung als sonstigen Bezug bezeichnet, ist einer im Sinne von § 38a EStG. Kein sonstiger Bezug sind zum Beispiel Umsatzbeteiligungen, die neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden. Das gilt auch, wenn die Zahlungen nicht für die unmittelbar in diesem Monat geleistete Arbeit des Arbeitnehmers erfolgen.