04.01.2010 | Personalmanagement
Verbleib des Kündigungsschreibens beim Arbeitnehmer
Kündigungsschreiben bedürfen der Schriftform. Das heißt aber nicht, dass das Kündigungsschreiben, das dem Mitarbeiter persönlich übergeben wird, zwingend bei ihm verbleiben muss. Es reicht aus, wenn ihm das Schriftstück zum Durchlesen überlassen wird und er genügend Zeit bekommt, den Inhalt des Schreibens zu verstehen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 18.3.2009, Az: 11 Sa 912/08; Abruf-Nr. 091600).
Wichtig: Das LAG bezieht sich in seiner Argumentation auf das Bundesarbeitsgericht. Das hatte 2004 entschieden, dass es für den Zugang einer schriftlichen Kündigungserklärung unter Anwesenden nicht darauf ankomme, dass der Empfänger dauerhaft die Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt (Urteil vom 4.11. 2004, Az: 2 AZR 17/04; Abruf-Nr. 092495).