01.09.2007 | Positive Entscheidung des VG Koblenz
Händlereigenschaft und Vorhalten „roter Kennzeichen“ löst keine GEZ-Pflicht aus!
Allein aufgrund seiner Eigenschaft als Kfz-Händler oder weil er „rote Kennzeichen“ vorhält, ist niemand zur Abführung von GEZ-Gebühren verpflichtet. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz entschieden
Urteilsfall
Im Urteilsfall hatte ein Gebührenbeauftragter der GEZ auf dem Hof eines Kfz-Händlers einen Pkw entdeckt, dessen Halter er nicht ermitteln konnte. Die GEZ setzte zwei Hörfunkgebühren für die Zeit von der Gewerbeanmeldung an (Dezember 2006) fest.
Begründung: Der Händler habe als Kfz-Händler eine „Händlergebühr“ zu entrichten. Darüber hinaus sei jedes im Kfz-Betrieb vorgehaltene rote Kennzeichen rundfunkgebührenpflichtig, sodass insgesamt auf jeden Fall von Anfang des Gewerbes an zwei Gebühren fällig seien.
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