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  • 30.01.2009 | Positive obergerichtliche Entscheidung

    Keine GEZ-Pflicht wegen „roter Kennzeichen“!

    Ein „rotes Kennzeichen“ löst keine GEZ-Gebühr aus. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 29.1.2008, Az: 7 A 11058/07; Abruf-Nr. 083166). Begründung: Fahrten mit dem „roten Kennzeichen“ an einem Fahrzeug, das mit einem Autoradio ausgerüstet ist, sind bereits mit der pauschalen GEZ-Gebühr für alle Geräte in Fahrzeugen des Händlers abgegolten.  

     

    Positive „herrschende“ Rechtsprechung

    Damit existiert nun eine „herrschende“ Rechtsprechung; denn wie das OVG haben zwei Verwaltungsgerichte (VG) entschieden,  

    • das VG Koblenz in der Vorinstanz zum OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 26.6.2007, Az: 1 K 1818/06.KO; Abruf-Nr. 072272; Ausgabe 9/2007, Seite 8 mit Praxistipps) und

     

    Tipps für die Praxis

    Gegen einen GEZ-Bescheid, der an ein „rotes Kennzeichen“ anknüpft, sollten Sie Widerspruch einlegen. Sind mehrere Bescheide ergangen, muss der Widerspruch gegen jeden einzelnen eingelegt werden. Wir empfehlen den Versand per Einschreiben. Folgenden Mustertext können Sie für einen Widerspruch verwenden:  

     

    Musterformulierung Widerspruch

    „Gegen den Rundfunkgebührenbescheid vom ..., Az: ..., lege ich Widerspruch ein. Begründung: Das rote Kennzeichen wird nicht für ein bestimmtes Fahrzeug, sondern für eine natürliche oder juristische Person ausgegeben. Die Gebührenpflicht knüpft aber an die Haltereigenschaft an. Auch durch die vereinfachte temporäre Zulassung eines Fahrzeugs durch Anbringung eines roten Kennzeichens wird derjenige, dem das Kennzeichen von der Straßenverkehrsbehörde zugeteilt wurde, nicht Halter des Fahrzeugs. Die Haltereigenschaft ist nicht an die Zulassung gebunden. Umgekehrt belegt eine Zulassung nicht die Haltereigenschaft (BGH, Urteil vom 10.7.2007, Az: VI ZR 199/06). Zwischenzeitlich bestätigt die herrschende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass für rote Kennzeichen keine Rundfunkgebühr geschuldet ist. Wir verweisen auf die Urteile des OVG Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2008 (Az: 7 A 11058/07) und des VG Stuttgart vom 20. Februar 2008 (Az: 3 K 4218/06). Ich beantrage die Aufhebung des genannten Gebührenbescheids.“