01.11.2006 | Positive Rechtsprechung
Verkauf differenzbesteuerter Fahrzeuge an Unternehmer
Wenn Sie einem Unternehmer ein differenzbesteuertes Fahrzeug verkaufen, kann er mangels Umsatzsteuer-Ausweis in der Rechnung keine Vorsteuer geltend machen. Veräußert er das Fahrzeug später, muss er den gesamten Veräußerungserlös dagegen der Umsatzsteuer unterwerfen.
Denn das Privileg der Differenzbesteuerung gilt nur für Wiederverkäufer, also für Unternehmer, die gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handeln oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigern (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Ein „normaler“ Unternehmer wird nicht dadurch zum Wiederverkäufer, dass er ein zum Anlagevermögen gehörendes Fahrzeug aus seinem Unternehmensvermögen verkauft. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs muss ein Wiederverkäufer zwar nicht regelmäßig gebrauchte Gegenstände an- und verkaufen. Er muss aber im Augenblick der Anschaffung des Gegenstands den Wiederverkauf zumindest als zweitrangiges Ziel haben (Urteil vom 8.12.2005, Rs. C – 280/04).
Dieser Nachteil beim Kauf differenzbesteuerter Fahrzeuge durch Unternehmer kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vermieden werden (Urteil vom 2.3.2006, Az: V R 35/04; Abruf-Nr. 062153).
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