01.11.2007 | Preisangaben in Internetbörsen
Überführungskosten auch bei Möglichkeit der Selbstabholung anzugeben
Es ist eine weitverbreitete Unsitte auf den Internetmarktplätzen, Nebenkosten nicht in den Preis einzubeziehen. Denn der niedrigste Preis steht oben. Die Preisangabenverordnung verlangt aber die Angabe von Endpreisen (Ausgabe 7/2007, Seite 15 bis 18). Jetzt hatte das Landgericht (LG) Krefeld über folgenden Fall eines Kfz-Händlers zu entscheiden.
Urteilsfall
Der Händler gab an: „Mitnahmepreis inkl. aller Kosten! Auslieferung direkt ab Center Holland. Frei Haus Lieferung oder Abholung in B gegen Aufpreis möglich“. Durch diesen Trick lag der Angebotspreis für das Fahrzeug bei 9.989 Euro, wurde also auch bei Suchmaskeneingabe eines „bis 10.000 Euro“-Preises gefunden. Es schien billiger zu sein, als die Fahrzeuge der Wettbewerber, die rechtstreu die Überführungskosten im Gesamtpreis eingerechnet angaben. |
Überführungskosten sind anzugeben ...
Die Rechtsprechung hat längst entschieden: Sind die Überführungskosten unausweichlich, müssen sie zwingend im Gesamtpreis eingerechnet angegeben werden (zum Beispiel Oberlandesgericht [OLG] Celle, Urteil vom 14.10.2004, Az: 13 U 187/04; OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2004, Az: 4 U 137/04; OLG Schleswig, Urteil vom 23.1.2007, Az: 6 U 65/06).
... auch bei Möglichkeit der Selbstabholung
Offen ist bisher die Frage nach der Angabepflicht, wenn der Kunde das Fahrzeug selbst beim Hersteller oder Lager abholen kann. Diese Lücke wollte der Händler offenbar nutzen.
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