24.04.2009 | Privat und betrieblich genutzte Gebäude
Vorsteuerabzug als zinsloses Darlehen
des Fiskus nutzen
Mitte 2003 hat der Europäische Gerichtshof ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das dem Bundesfinanzministerium (BMF) Kopfzerbrechen bereitete: Die gesamte Vorsteuer eines zum Teil privat genutzten Gebäudes im Unternehmensvermögen ist demnach abzugsfähig, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt. Der Unternehmer muss lediglich Umsatzsteuer auf die Privatnutzung des Gebäudes zahlen. Die Finanzverwaltung sah gewaltige Vorsteuer-Erstattungsansprüche auf sich zukommen und steuerte mit einschränkenden Verwaltungsanweisungen dagegen.
Mittlerweile ist Ruhe eingekehrt. Einige positive Urteile und (in der Folge) die Rücknahme von BMF-Schreiben haben das Modell „Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden“ wieder attraktiv gemacht.
Hintergrund
Wenn Sie Ihr Autohaus in einer Immobilie betreiben, die Sie zum Teil auch privat nutzen, dürfen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungs- und laufenden Unterhaltskosten des Gebäudes in voller Höhe geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie die Privatnutzung der Immobilie über einen Zeitraum von zehn Jahren der Umsatzsteuer unterwerfen.
Beachten Sie: Damit der Vorsteuerabzug gewährt wird, muss das Gebäude dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Es empfiehlt sich, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen bereits beim Kauf bzw. Erhalt der ersten Bauleistungen schriftlich zu erklären.
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