01.04.2005 | Private Kfz-Nutzung
Bei Nutzungsverbot Finanzamt beweispflichtig
Wenn Sie Arbeitnehmern Betriebs-Pkw zur betrieblichen Nutzung überlassen und die private Nutzung schriftlich verbieten, gilt: Das Finanzamt darf eine steuerpflichtige Privatnutzung nicht einfach mit der Begründung unterstellen, dass kein Fahrtenbuch geführt wurde. Das hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschieden. Das Finanzamt musste seinen Haftungs- und Nachforderungsbescheid aufheben. Im Urteilsfall hatte der Inhaber einer Bäckerei seinen Verkaufsleitern Betriebs-Pkw für die täglichen Inspektionsfahrten zu den Filialen überlassen. Die Privatnutzung war arbeitsvertraglich ausgeschlossen. Die Verkaufsleiter mussten die Pkw nach Arbeitsschluss auf dem Betriebsgelände abstellen und die Schlüssel abgeben (Kontrolle durch den Geschäftsführer). Ein Verstoß konnte zur Kündigung führen. Beide Verkaufsleiter verfügten über adäquate private Pkw.
Ein Fahrtenbuch diene nur der Ermittlung des Umfangs der Privatnutzung, nicht der Feststellung, ob eine Privatnutzung vorliege, so die Richter. Wenn Arbeitnehmer beim Verstoß gegen das Nutzungsverbot mit der Kündigung rechnen müssten, könne nur dann die Privatnutzung unterstellt werden, wenn das Verbot nicht überwacht werde und außerdem Anzeichen für eine Privatnutzung sprächen. Anders sehe es bei Gesellschafter-Geschäftsführern aus, die wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung mit dem Arbeitgeber so verbunden sind, dass sie eine Kündigung nicht zu fürchten haben.
Unser Service: Zum Nutzungsverbot sind bereits mehrere positive Urteile ergangen. Lesen Sie dazu den Beitrag in Ausgabe 9/2004, Seite 11. Sie finden ihn auch auf Ihrer Archiv-CD-ROM. (Urteil vom 25.11.2004, Az: 11 K 459/03) (Abruf-Nr. 050562)