01.07.2010 | Private Pkw-Nutzung
Oldtimer als Geschäftswagen - Steuersparmodell oder Steuerrisiko?
von vBP/StB Peter Rucker und StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Nicht nur manche Händler, auch einige ihrer Kunden sind Oldtimer-Fans. Sie stellen sich die Frage, ob das teure Hobby durch Zuordnung des Oldtimers zum Betriebsvermögen nicht als Steuersparmodell taugt.
Die Grundidee: Steht dem Betriebsausgabenabzug eine moderate Besteuerung der Privatnutzung mittels Ein-Prozent-Regelung gegenüber, ist eine Steuerersparnis möglich. Der folgende Beitrag zeigt aber: Es gibt zahlreiche Fallstricke, sodass von einer Einordnung von Oldtimern als Geschäftswagen ist in der Regel abzuraten ist.
Oldtimer im „notwendigen Betriebsvermögen“?
Die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung ist nur möglich, wenn der Oldtimer zum „notwendigen Betriebsvermögen“ gehört. Das ist der Fall, wenn er zu über 50 Prozent für betriebliche Fahrten (einschließlich Fahrten Wohnung-Betrieb) genutzt wird.
Unser Tipp: Die Aufteilung der Nutzung kann anhand eines repräsentativen Zeitraums durch formlose Aufzeichnungen oder die Vorlage von Terminkalendern, Reisekostenaufstellungen etc. nachgewiesen werden. Ein Fahrtenbuch ist nicht erforderlich.
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