02.09.2010 | Privatnutzung von Betriebsfahrzeugen
Neuregelung bei nicht abzugsfähiger Umsatzsteuer auf die private Kfz-Nutzung?
Die Regeln zum Ansatz der nicht als Betriebsausgabe abzugsfähigen Umsatzsteuer auf die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge könnten bald geändert werden. Hintergrund ist ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH), in dem dieser das Bundesfinanzministerium (BMF) zum Verfahrensbeitritt aufgefordert hat (Beschluss vom 28.4.2010, Az: VIII R 54/07; Abruf-Nr. 102200).
Worum geht es?
Ohne Fahrtenbuch kann die Umsatzsteuer, die einkommensteuerlich als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gewinnerhöhend anzusetzen ist (§ 12 Nummer 3 Einkommensteuergesetz), von der Umsatzsteuer abweichen, die umsatzsteuerlich tatsächlich abzuführen ist:
- Einkommensteuerlich sind Bemessungsgrundlage für die nicht als Betriebsausgabe abzugsfähige Umsatzsteuer 80 Prozent des nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelten Werts der Privatnutzung.
- Umsatzsteuerlich kann die Privatnutzung auch „anhand geeigneter Unterlagen“ geschätzt werden. Ist keine Schätzung möglich, sind mindestens 50 Prozent der Gesamtkosten (ohne die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten) anzusetzen (BMF, Schreiben vom 29.5.2000, Az: IV D 1 - S 7303 b - 4/00; Abruf-Nr. 001341).
Beispiel
Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens beträgt 60.000 Euro. Der Unternehmer führt kein Fahrtenbuch, sodass als Entnahme ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe anzusetzen sind, also 7.200 Euro im Jahr (= 12 % x 60.000 Euro). Als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist außerdem Umsatzsteuer in Höhe von 1.094 Euro (= 80 % x 7.200 Euro x 19 %) anzusetzen. Tatsächlich abgeführt wird aber nur Umsatzsteuer auf die Privatnutzung in Höhe von geschätzten 13 Prozent aus den mit Vorsteuer belasteten tatsächlichen Fahrzeugkosten von 8.000 Euro, also 166 Euro. |
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