01.09.2006 | Produktion und Erstzulassung
Wie alt darf ein Gebrauchter sein?
Was bei fabrikneuen Fahrzeugen bekanntlich ein Dauerbrenner ist, hat jetzt auch den GW-Handel erreicht: „Altersbeschwerden“ der Kundschaft. Ein Gerichtsurteil jagt derzeit das andere. Wir informieren Sie über den Stand der Rechtsprechung und sagen Ihnen, wie Sie in der Praxis am besten darauf reagieren.
Worum geht es?
Der Streit entzündet sich – nicht anders als bei Neuwagen – an der Länge der Zeitspanne zwischen der Produktion des später gebraucht verkauften Fahrzeugs und seiner Erstzulassung. Wie die Gerichte das sehen, erfahren Sie anhand von drei aktuellen Urteilen.
Urteil 1
Der als „Jahreswagen“ angebotene und am 15. Mai 2002 ausgelieferte Pkw war am 8. August 2001 erstzugelassen. Produziert worden war er bereits im Mai 1999, also mehr als 25 Monate vor der Erstzulassung. Der Händler hat den Kunden nicht darüber informiert. |
In einem solchen Fall haftet der Kfz-Händler, so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 7. Juni 2006 (Az: VIII ZR 180/05; Abruf-Nr. 062339). Denn: Wenn zwischen der Produktion und der Erstzulassung, also nicht etwa dem Verkauf, mehr als zwölf Monate liegen, ist die Bezeichnung „Jahreswagen“ nicht korrekt.
Urteil 2
Ein Citroen Xsara mit Erstzulassung im Januar 2004 wird im November 2004 mit 10 km (!) Laufleistung verkauft. Produziert war der Wagen bereits im Februar 2002. |
Es liegt ein Sachmangel vor, für den der Händler haftet, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urteil vom 13.7.2006, Az: 11 U 254/05; Abruf-Nr. 062198). Denn im Urteilsfall sei das Erstzulassungsdatum bzw. die relative Neuwertigkeit des Fahrzeugs Vertragsgrundlage geworden. Dass der Händler das Herstellungsdatum nicht kannte, spielte keine Rolle.
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