01.10.2006 | Profitieren Sie von der neuen BFH-Rechtsprechung
Preisnachlässe bei Vermittlungsgeschäften umsatzsteuerlich geltend machen
In der August-Ausgabe (Seite 5 bis 6) haben wir darüber berichtet, dass Händler, die dem Kunden bei der Rücknahme eines Leasing-Fahrzeugs im Rahmen seines Anschlussgeschäfts einen Preisnachlass gewähren, diesen Umsatzsteuer mindernd geltend machen können.
Das gleiche Prinzip gilt allgemein für Vermittlungsgeschäfte, bei denen Sie zu Lasten Ihrer Provision dem Fahrzeugkäufer einen Nachlass einräumen. Bislang minderte dieser Nachlass zwar Ihren zu versteuernden Gewinn, nicht aber die Umsatzsteuer. Das hat sich durch das „Reisebüro-Urteil“ des Bundesfinanzhofs (BFH) geändert (Urteil vom 12.1.2006, Az: V R 3/04; Abruf-Nr. 060825).
Worum geht es?
Zur Veranschaulichung gehen wir von folgendem Beispielsfall aus.
Beispiel
Kfz-Händler K vermittelt für den Hersteller ein Fahrzeug (Verkaufspreis 20.000 Euro + 3.200 Euro Umsatzsteuer). Er erhält dafür eine Provision in Höhe von zehn Prozent, also 2.000 Euro netto, die er der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Damit der Kunde sich zum Kauf entscheidet, räumt ihm K einen Preisnachlass von 1.000 Euro ein. |
Entscheidung des BFH
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