30.09.2010 | Prüfungsschwerpunkt der Finanzverwaltung
Kfz-Vertragshändler agieren im Großkundengeschäft als Vermittler
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
VW-Händler agieren im Rahmen der Abwicklung eines Großkundengeschäfts der VW AG als Vermittler und nicht als Eigenhändler. Das haben die Vertreter des Bundes und der Länderfinanzministerien aus aktuellem Anlass noch einmal bestätigt. Der Redaktion liegt ein entsprechendes Sitzungsprotokoll vor.
Hintergrund
Im Großkundengeschäft schließt die VW AG mit Autovermietern, Behörden, Kommunen, Rettungsdiensten etc. „Großkundenverträge“, die die Kunden zum Bezug neuer VW-Fahrzeuge unter Inanspruchnahme gestaffelter Mengenrabatte berechtigen. Vertrieb und Auslieferung der Fahrzeuge erfolgen über örtliche VW-Händler als „zentrale Betreuungspartner“, mit denen die VW AG als „Agenturverträge“ bezeichnete Vereinbarungen abgeschlossen hat.
Außenauftritt maßgebend
Ob ein Händler als Vermittler oder als Eigenhändler tätig wird, ist nach den Leistungsbeziehungen zwischen den Beteiligten zu entscheiden. Maßgebend ist das Zivilrecht (A 26 Absatz 1 Umsatzsteuer-Richtlinien [UStR]) und damit ein Auftreten im fremden Namen.
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