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  • 01.01.2008 | Rechtsprechungsreport

    Neuwagenkauf – Die wichtigsten Urteile des Jahres 2007 auf einen Blick

    Auch 2007 haben die deutschen Gerichte wieder richtig „Gas gegeben“. Die für den Neuwagen (NW)-Handel wichtigsten Richtersprüche haben wir für Sie geordnet und kurz zusammengefasst. 

    Fabrikneu, neu oder nicht mehr neu?

    Auslaufmodell

    Ein 23 Monate alter Pkw ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug („Neuwagen“) mehr, wenn die Fabrikation des Typs kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften Fahrzeugs eingestellt wurde. Will das Autohaus eine Haftung vermeiden, muss es entweder den Zeitpunkt der Produktionseinstellung mitteilen oder wenigstens den verstrichenen Zeitraum einigermaßen genau angeben (Oberlandesgericht [OLG] Oldenburg, Beschluss vom 8.1.2007, Az: 15 U 71/06; Abruf-Nr. 070591). 

     

    Tageszulassung und Kennzeichnungsverordnung

    Neue Pkw im Sinne der Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen (Pkw-EnVKV) sind auch Tageszulassungen. Wer in der Werbung keine Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen macht, handelt somit grundsätzlich wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden (OLG Köln, Urteil vom 14.2.2007, Az: 6 U 217/06; Abruf-Nr. 072601). 

    Sachmangel: Einzelfälle in drei Kategorien

    Kategorie 1: Kein Mangel

    • Die auf einen ADAC-Testbericht gestützte Rüge einer Käuferin, der Kofferraum ihres BMW 116 sei zu klein, blieb erfolglos (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.5.2007, Az: I-1 U 201/05; Abruf-Nr. 071954).

     

    • Bei einem Cabrio stellt es keinen Mangel dar, wenn bei der Vorreinigung vor dem Einfahren in die Waschstraße (dem sogenannten Abkärchern) Wasser eintritt, wenn der Wasserstrahl des Reinigungsgeräts nicht senkrecht, sondern waagerecht auf die Verdeckkante gehalten wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.2.2007, Az: 4 U 121/06 – Citroen C 3 Pluriel; Abruf-Nr. 070733).

     

    • Wird dem Kunden nicht ausdrücklich etwas anderes mitgeteilt, hat er keine Anspruch wegen eines Sachmangels, wenn sein als „EURO 3-Fahrzeug“ verkaufter Pkw später vom Finanzamt als „Euro zwei“ eingestuft wird (OLG Hamm, Urteil vom 28.6.2007, Az: 2 U 28/07 – Citroen C 8 HDI 130 FAP; Abruf-Nr. 072901).