01.10.2006 | Rotes Kennzeichen
BGH-Urteil zum Missbrauch roter Kennzeichen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Klausel in der Handel- und Handwerkversicherung einschränkend ausgelegt, wonach ein Fahrzeug so lange über das rote Kennzeichen versichert ist, wie es daran angebracht ist. Damit steigt das Existenz bedrohende Risiko fehlenden Versicherungsschutzes bei missbräuchlicher Nutzung. Der Urteilsfall war krass: Der Händler hat dem GW-Käufer seine roten Kennzeichen überlassen, damit er den GW nach Hause überführen konnte. Entgegen der Verabredung brachte der Kunde die Kennzeichen danach nicht zurück, sondern montierte sie an ein anderes eigenes, aber nicht zugelassenes Auto. Damit nahm er am Straßenverkehr teil und verursachte einen folgenschweren Unfall. Weil dieses Fahrzeug nie zum Bestand des Händlers gehörte und die roten Kennzeichen ohne sein Wissen und Wollen verwendet wurden, war es nicht über die roten Kennzeichen versichert, so die Richter.
Beachten Sie: Die Frage, ob bei missbräuchlicher Nutzung der roten Kennzeichen mit Wissen und Wollen des Kfz-Betriebs Versicherungsschutz besteht, hat der BGH zwar angesprochen, aber offen gelassen. Klar ist: Der mit der roten Nummer versehene Pkw muss nicht zum Bestand des Kennzeicheninhabers gehören. Aber es muss ein betrieblicher Zweck bestehen. Die Überführung des verkauften Autos durch den Kunden ist ebenso versichert, wie die Probefahrt mit einem nicht zugelassenen Kundenauto. Das „Verleihen“ der Kennzeichen dagegen ist riskant. Die Gefälligkeit kann den Kunden in den Ruin führen, im schlimmsten Fall auch Sie! Denn es kann sein, dass die Versicherung zwar zahlt, bei Ihnen aber wegen Verstoßes gegen den Verwendungszweck der roten Nummer Regress nimmt. (Urteil vom 28.6.2006, Az: IV ZR 316/04) (Abruf-Nr.062564)