28.01.2008 | Rückstellungen – Teil II
ABC der Rückstellungen im Kfz-Gewerbe
In der Januar-Ausgabe 2008 haben wir Sie informiert, wann Sie eine Rückstellung bilden müssen, und Ihnen die Rückstellungen mit den Buchstaben A wie „Abbruchverpflichtung“ bis K wie „Kulanz“ vorgestellt.
Die Rückstellungen von L bis W
In dieser Ausgabe setzen wir das ABC der Rückstellungen mit den Buchstaben L wie „Leasing“ bis W wie „Werkstattleistung“ fort.
- Leasingfahrzeuge mit Rücknahmeverpflichtung: Drohen Ihnen Verluste aus Rückkaufverpflichtungen bei Kfz-Leasinggeschäften, müssen Sie handelsrechtlich „Drohverlustrückstellungen“ bilden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 15.10.1997, Az: I R 16/97, Abruf-Nr. 98279 und Urteil vom 25.7.2000, Az: VIII R 35/97, Abruf-Nr. 001535). Steuerrechtlich ist der Ansatz einer Drohverlustrückstellung seit 1997 nicht mehr zulässig. Eine steuerlich zulässige Verbindlichkeitsrückstellung dürfen Sie nur bilden, wenn beim Verkauf an die Leasing-Gesellschaft der Rückkaufpreis (mit Verlust) festgelegt ist (Finanzgericht [FG] Bremen, Urteil vom 26.8.2004, Az: 1 K 99/04; Abruf-Nr. 042685; Ausgabe 11/2004, Seite 5). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, sondern in Revision vor dem BFH (Az: IV R 52/04).
Wichtig: Wenn Sie Neuwagen an eine Leasing-Gesellschaft mit der Vereinbarung verkaufen, die Fahrzeuge zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen und gleichzeitig mit einem Händler vereinbaren, dass er die zurückgenommenen Leasing-Fahrzeuge zu einem festgelegten Preis ankauft, dürfen Sie eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Denn die Verluste sind schon im Zeitpunkt des Abschlusses des ursprünglichen Vertrags mit der Leasing-Gesellschaft entstanden.
- Nachbetreuung: Ein eher seltener Fall in der Praxis: Sie verpflichten sich, beim Verkauf eines Fahrzeugs nachträglich noch die Reinigung, Instandhaltung und Anpassung an die persönlichen Verhältnisse des Kunden zu übernehmen. In Bezug auf den zu schätzenden Aufwand ist eine Rückstellung möglich.
- Pachterneuerung: Als Pächter eines Unternehmens müssen Sie eine Rückstellung für die Verpflichtung bilden, die Pachtgegenstände zu erhalten und unbrauchbar gewordene Gegenstände auf eigene Kosten zu ersetzen. Das gilt auch, wenn die Verpflichtung noch nicht fällig ist. Die Rückstellung ist unter Berücksichtigung des jährlichen Wertverzehrs auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten zum jeweiligen Bilanzstichtag anzusammeln (BFH, Urteil vom 17.2.1998, Az: VIII R 28/95, BStBl 1998 II, 505).
Unser Tipp: Haben Sie auf dem Grund und Boden des Verpächters ein Gebäude errichtet und sind Sie verpflichtet, dies nach Ablauf der Pachtzeit zu entfernen oder abzubrechen, können Sie eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten auch dann bilden, wenn ungewiss ist, zu welchem Zeitpunkt das Nutzungsverhältnis enden wird (BFH, Urteil vom 28.3.2000, Az: VIII R 13/99).
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