26.06.2008 | Sachmängelhaftung
Die Beweislastumkehr im Kfz-Handel – eine Bilanz der bisherigen Rechtsprechung
Sechseinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform und vier Jahre nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs ([BGH], Urteil vom 2.6.2004; Az: VIII ZR 329/03; Abruf-Nr. 041808) kann bezüglich der Beweislastumkehr Bilanz gezogen werden: Es hätte schlimmer kommen können, vor allem für den GW-Handel.
Die Hoffnung mancher, dass § 476 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für den GW-Handel komplett ausgeblendet werden würde, stand in Karlsruhe zu keinem Zeitpunkt ernsthaft zur Debatte. Folglich musste das ganze Programm „en detail“ abgearbeitet werden. Mittlerweile sind fast alle Einzelfragen beim BGH durch.
Die fünf wichtigsten Ergebnisse
Die fünf zentralen Aussagen des BGH zur Beweislastumkehr lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- „der Art der Sache“ oder
- „der Art des Mangels“.
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