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  • 01.10.2006 | Sachspende oder entgeltliche Lieferung?

    Überlassung von Werbemobilen an Vereine

    Nicht selten überlassen Autohäuser Sportvereinen unentgeltlich Kleinbusse oder sonstige Fahrzeuge mit einem Werbeaufdruck des Autohauses. Welche umsatzsteuerlichen Folgen das für Ihr Autohaus und für den Verein hat, zeigt ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg.  

     

    Worum geht es?

    Der Entscheidung des FG Hamburg lag folgender Sachverhalt zu Grunde (Urteil vom 10.3.2006, Az: VII 266/04; Abruf-Nr. 062785):  

     

    Urteilsfall

    Ein Sportverein bekam im September 1995 und im Februar 2000 jeweils für fünf Jahre einen Kleinbus zur Verfügung gestellt. Die Fahrzeuge waren mit Werbeanzeigen verschiedener Unternehmen versehen. Der Verein verpflichtete sich, die Fahrzeuge häufig zu nutzen und möglichst werbewirksam an öffentlichen Plätzen einzusetzen und abzustellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Nutzung sollten die Fahrzeuge ins Eigentum des Vereins übergehen.  

    Umsatzsteuerliche Folgen beim Verein

    • Der Verein erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung an die Unternehmer, die Werbung auf dem Fahrzeug anbringen.
    • Das Entgelt für diese Werbeleistung besteht in der Überlassung und späteren Lieferung des Fahrzeugs.
    • Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Nettoeinkaufspreis des Fahrzeugs. Darauf ist der Steuersatz von (derzeit noch) 16 Prozent anzuwenden.

     

    Beachten Sie: Die Umsatzsteuer entsteht erst mit der vollständigen Erbringung der Werbeleistung; das heißt in dem Zeitpunkt, in dem dem Verein das Eigentum an dem Fahrzeug übertragen wird.