01.05.2006 | Schenkungsteuer
Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter ohne Begünstigung
Wer Betriebsvermögen erbt oder geschenkt bekommt, hat bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besondere steuerliche Vorteile (§ 13a Erbschaftsteuergesetz). Begünstigt ist zum Beispiel die Schenkung bzw. das Erben
- gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
- von Beteiligungen an entsprechenden Personengesellschaften,
- von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, wenn der Schenker/Erblasser mit mehr als 25 Prozent beteiligt war, sowie
- von freiberuflichen Praxen und Kanzleien.
Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen ist dagegen nicht begünstigt, stellte der Bundesfinanzhof jetzt klar. Das gelte auch für die Übertragung von Wirtschaftsgütern im Eigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die steuerlich zum (Sonder-)Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören und nun auf einen anderen, an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter übertragen werden.
Beachten Sie: Voraussetzung für den Steuervorteil ist generell, dass der Erbe bzw. Beschenkte das begünstigte Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre weiter entsprechend betrieblich nutzt. (Beschluss vom 14.11.2005, Az: II B 51/05) (Abruf-Nr. 060292)