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  • 01.10.2004 · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Vorwegabzug bei mehreren Arbeitsverhältnissen

    | Hat ein Steuerpflichtiger mehrere Arbeitsverhältnisse, ist bei der Kürzung des Vorwegabzugs jedes Arbeitsverhältnis für sich zu betrachten. Das heißt: Nur der Arbeitslohn aus einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis kürzt den Vorwegabzug. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in folgendem Fall entschieden (Urteil vom 26.2.2004, Az: XI R 54/03; Abruf-Nr. 041702): Die Ehefrau arbeitete sozialversicherungspflichtig im Betrieb ihres Ehemanns. Darüber hinaus war sie Geschäftsführerin einer GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie war. Das heißt: Die Frau hatte zwei Arbeitsverhältnisse, von denen nur eines bei der Kürzung des Vorwegabzugs zu berücksichtigen ist. Folglich war der Vorwegabzug nur um 16 Prozent des vom Ehemann gezahlten Arbeitslohns für die Tätigkeit in dessen Betrieb zu mindern. |