27.05.2010 | Sozialversicherung
Beitragsnachforderungen sind sofort vollziehbar
Ergeben sich bei Sozialversicherungsprüfungen Beitragsnachforderungen, sind diese Beiträge sofort fällig. Widerspruch und Klage gegen den Nachforderungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden. Im Urteilsfall ging es um Beiträge aufgrund einer Scheinselbstständigkeit mehrerer Mitarbeiter. Nur ein Widerspruch gegen eine Entscheidung im Rahmen des Anfrageverfahren (Statusfeststellung) habe aufschiebende Wirkung (§ 7a Absatz 7 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV), so das LSG.
Unser Tipp: Gerät der Arbeitgeber aufgrund der hohen Nachforderung in finanzielle Schwierigkeiten, kann er eine Stundung nach § 76 Absatz 2 bis 4 SGB IV beantragen. (rechtskräftiger Beschluss vom 16.3.2010, Az: L 5 R 21/10 B ER)(Abruf-Nr. 101458)