01.05.2003 · Fachbeitrag · Sozialversicherung
Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?
| Dem „Rettungsring“, den das Sozialgericht Gelsenkirchen für vom Phantomlohn-Problem betroffene Arbeitgeber ausgeworfen hat (Ausgabe 3/2002, Seite 15), ist ein wenig die Luft ausgegangen: Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Entscheidung in der Berufung „gekippt“. Folge: Die Krankenkassen dürfen Sozialversicherungsbeiträge nachfordern, wenn Arbeitgeber Arbeitnehmern weniger Lohn auszahlen als ihnen tarifvertraglich zusteht. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer mit dem geringeren Lohn einverstanden war. Unser Tipp: Die Sache ist in der Revision beim Bundessozialgericht (BSG, Az: B 12 KR 10/03 R). Bei Beitragsnachforderungen sollten Sie Einspruch einlegen, sich auf das anhängige Verfahren berufen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BSG beantragen. Für aktuelle Arbeitsverhältnisse gilt: Zahlen Sie den tarifvertraglich geschuldeten Arbeitslohn. Reduzieren Sie die Stundenzahl, wenn Sie den Lohn nicht erhöhen wollen. Bei nicht ausgezahlten tarifvertraglich geschuldeten Einmalzahlungen (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) dürfen seit dem 1. Januar 2003 keine Sozialbeiträge nacherhoben werden (§ 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV). (Urteil vom 28.1.2003, Az: L 5 KR 197/01) (Abruf-Nr. 030546) |
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