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  • 23.11.2009 | Sozialversicherungspflicht

    Fahrzeugüberführung als selbstständige Tätigkeit

    Das Gesamtbild der Verhältnisse spricht für eine selbstständige Tätigkeit eines Fahrzeugüberführers, wenn folgende Merkmale vorliegen:  

    • Der Auftraggeber hat keine vertragliche Beschäftigungspflicht gegenüber dem Überführer.
    • Der Überführer ist nicht verpflichtet, die Aufträge anzunehmen. Insbesondere sind die Einsätze nicht durch einen Dienstplan vorgegeben.
    • Es werden weder Weihnachtsgeld noch Zuschläge für Sonntags- oder Mehrarbeit gezahlt; es gibt auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub.
    • Der Überführer stellt Rechungen und trägt nur ein geringes Unternehmerrisiko (Anschaffung von Handy, Fax, Navigationsgerät und Freisprechanlage).
    • Der Überführer ist noch für andere Auftraggeber tätig.

    Das LSG Hessen nahm daher im Entscheidungsfall eine selbstständige Tätigkeit des Fahrzeugüberführers an. (rechtskräftiges Urteil vom 28.8.2008, Az: L 1 KR 251/06)(Abruf-Nr. 092286)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 3 | ID 131673