23.11.2009 | Sozialversicherungspflicht
Fahrzeugüberführung als selbstständige Tätigkeit
Das Gesamtbild der Verhältnisse spricht für eine selbstständige Tätigkeit eines Fahrzeugüberführers, wenn folgende Merkmale vorliegen:
- Der Auftraggeber hat keine vertragliche Beschäftigungspflicht gegenüber dem Überführer.
- Der Überführer ist nicht verpflichtet, die Aufträge anzunehmen. Insbesondere sind die Einsätze nicht durch einen Dienstplan vorgegeben.
- Es werden weder Weihnachtsgeld noch Zuschläge für Sonntags- oder Mehrarbeit gezahlt; es gibt auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub.
- Der Überführer stellt Rechungen und trägt nur ein geringes Unternehmerrisiko (Anschaffung von Handy, Fax, Navigationsgerät und Freisprechanlage).
- Der Überführer ist noch für andere Auftraggeber tätig.
Das LSG Hessen nahm daher im Entscheidungsfall eine selbstständige Tätigkeit des Fahrzeugüberführers an. (rechtskräftiges Urteil vom 28.8.2008, Az: L 1 KR 251/06)(Abruf-Nr. 092286)
Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 3 | ID 131673