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  • 30.03.2009 | Standgeld

    Standgeld durchsetzen - aber richtig

    Ein Kunde kann nicht erwarten, dass sein Auto in der Werkstatt kostenfrei verwahrt wird. Ist ein Verwahrungsvertrag ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln zustande gekommen, ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Pforzheim ein Standgeld in Höhe von zwölf Euro brutto pro Kalendertag angemessen, wenn der Wagen in einer Halle aufbewahrt wird. Im Urteilsfall führte der Fahrzeughalter einen Prozess mit einem Kfz-Händler. Im Rahmen einer Beweissicherung musste ein Sachverständiger das Fahrzeug untersuchen. Dazu war eine Hebebühne erforderlich. Der Gutachter bat eine befreundete Werkstatt, die Untersuchungen dort durchführen zu können. Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Halter das Fahrzeug aber nicht mehr abgeholt. Sowohl der Sachverständige als auch die Werkstatt haben ihn per Brief darauf hingewiesen, dass für die Verwahrung Standgeld berechnet werde. Der Fahrzeughalter reagierte weder darauf noch auf Abschlagsrechnungen. Das AG hat einen Verwahrungsvertrag angenommen.  

    Unser Tipp: In den Standardfällen der Fahrzeugverwahrung nach Verkehrsunfällen bis zur Verwertung sollten Sie einen Auftrag über die Fahrzeugverwahrung erstellen und darauf die Höhe des täglichen Standgeldes vermerken. Jedenfalls bei einer Verwahrung im Freien - dafür hat das Oberlandesgericht Düsseldorf 7,50 Euro pro Kalendertag akzeptiert (Urteil vom 7.4.2008, Az: I - 1 U 212/07; Abruf-Nr. 081130) - sollte ein Haftungsausschluss vereinbart werden.  

    Wichtig: Der gegnerische Haftpflichtversicherer muss das Standgeld erstatten, ein Kaskoversicherer nicht, solange er nicht in Verzug ist. (Urteil vom 14.1.2008, Az: 8 C 161/08, eingesandt von Rechtsanwalt Martin Lins, Pforzheim)(Abruf-Nr. 090560)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 4 | ID 125696