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  • 01.12.2006 | Steuer-Erklärung

    Wie lange darf das Finanzamt einen Einspruch bearbeiten?

    Ein Finanzamt darf einen Einspruch nicht über Monate hinweg mit der Begründung liegen lassen, dass „der Einspruch wegen der Vielzahl der anhängigen Rechtsbehelfe derzeit nicht bearbeitet werden kann“. Hintergrund: Im Gesetz ist vorgesehen, dass der Steuerzahler nach sechs Monaten grundsätzlich eine „Untätigkeitsklage“ beim Finanzgericht erheben kann (§ 46 Finanzgerichtsordnung). Das heißt: Sechs Monate Bearbeitungszeit für einen Einspruch sind in der Regel nicht zu lang, eine längere Bearbeitungszeit kann aber gerechtfertigt sein. Und zwar dann, wenn es einen triftigen Grund gibt und das Finanzamt diesen auch mitgeteilt hat. Ursachen im Bereich der Behördenorganisation, wie Arbeitsüberlastung durch Personalmangel, Urlaub oder Krankheitsfälle sind aber grundsätzlich kein triftiger Grund, entschied der Bundesfinanzhof. Ein triftiger Grund wäre beispielsweise, dass das Finanzamt auf die Entscheidung eines vergleichbaren Musterverfahrens wartet und mit Zustimmung des Steuerpflichtigen das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Absatz 2 Abgabenordnung angeordnet hat. (Urteil vom 27.4.2006, Az: IV R 18/04) (Abruf-Nr. 062869)  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 3 | ID 85336