29.05.2008 | Steuergestaltung mit Kindern
Zinszahlungen an Kinder mindern den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH
Schenkt ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seinen minderjährigen Kindern zivilrechtlich wirksam betrieblich veranlasste Darlehensforderungen gegen die GmbH, sind die anschließenden Zinszahlungen der GmbH an die Kinder keine verdeckte Gewinnausschüttung und nicht dem Geschäftsführer zuzurechnen. Sie mindern vielmehr als Betriebsausgaben den Gewinn der GmbH, auch wenn die Kinder Gesellschafter der GmbH sind (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.12.2007, Az: VIII R 13/05; Abruf-Nr. 080588).
Vorteile der Gestaltung
Die Kinder müssen die Zinsen als Kapitaleinkünfte versteuern. Haben die Kinder sonst keine eigenen Einkünfte, führen die Zinsen aufgrund von Sparer- und Grundfreibetrag zu keiner Steuer bzw. zu einer in einer niedrigen Progression liegenden Besteuerung.
Beachten Sie: Die Rechtsprechung zu Personengesellschaften gilt bei Kapitalgesellschaften nicht, wonach Gestaltungen steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft seinen Kindern Geld geschenkt hat, das diese der Personengesellschaft dann langfristig als Darlehen zur Verfügung stellen mussten. Grund: Eine Kapitalgesellschaft ist juristisch eine selbstständige Person und hat gegenüber dem Gesellschafter einen selbstständigen Vermögensbereich.
Schenkung an Minderjährige
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