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  • 01.12.2002 · Fachbeitrag · Stille Beteiligung

    Handlungsbedarf bei Übernahme von Verbindlichkeiten der Gesellschaft

    | Gerade in mittelständischen Autohäusern ist es gang und gäbe, dass sich Angehörige oder auch fremde Dritte als typische „stille Gesellschafter“ (also reine Geldgeber) beteiligen. Dafür werden sie am Gewinn und am Verlust beteiligt. Verluste darf der Stille unbeschränkt absetzen, solange seine Kapitaleinlage noch nicht völlig durch die Verluste aufgebraucht worden ist. Weitere Verluste führen zu einem negativen Einlagekonto. Diese dürfen nicht mehr mit übrigen positiven Einkünften verrechnet werden. Sie wirken sich steuerlich erst wieder aus, wenn dem Stillen Gewinnanteile zugeschrieben werden. Und zwar in der Form, dass er nur solche Gewinnanteile versteuern muss, die sein Einlagekonto in die schwarzen Zahlen bringen. |