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  • 01.03.2005 | Übersicht über den Stand der Dinge

    Vorsteuer bei gemischt genutztem Gebäude

    Der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten gemischt genutzter Gebäude hat in letzter Zeit viel Aufsehen erregt. Auslöser waren zwei wichtige Urteile:  

     

    • Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Bundesfinanzhof (BFH) haben entschieden, dass die Privatnutzung eines ansonsten unternehmerisch genutzten Gebäudes ein umsatzsteuerpflichtiger Umsatz ist (BFH, Urteil vom 24.7.2003, Az: V R 39/99; Abruf-Nr. 032225). Folge: Aus den anteiligen Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungskosten steht Ihnen der Vorsteuerabzug zu.

     

    • Der BFH hat entschieden, dass die Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden nicht nur nach den Flächenverhältnissen, sondern auch nach der Relation der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden kann (Urteil vom 17.8.2001, Az: V R 1/01; Abruf-Nr. 011319).

     

    Wie hängen die beiden Rechtsprobleme zusammen? Im Folgenden geben wir anhand von Praxisfällen eine Antwort.  

    Vorsteuerabzug bezüglich der Privatwohnung

    Bis vor kurzem war für jeden Kfz-Händler klar, dass ihm aus den Herstellungskosten seiner privat genutzten Wohnung kein Vorsteuerabzug zusteht. Der EuGH – und ihm folgend auch BFH und Bundesfinanzministerium (BMF) – haben mit diesem Grundsatz gebrochen, wenn sich die Wohnung in einem Gebäude befindet, das ansonsten im Rahmen des Kfz-Betriebs genutzt wird: