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  • 28.05.2009 | Übertragung von Betriebsvermögen

    Nießbrauch als Steuerspar-Modell nutzen!

    von Rechtsanwalt & Steuerberater Joachim Breithaupt, Kanzlei Osborne Clarke, Köln

    Die Neuregelungen im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) haben wir Ihnen in Ausgabe 5/2009 auf den Seiten 12 bis 16 vorgestellt. Im Folgenden erfahren Sie, wie Sie durch das Gestaltungsmodell „Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt“ erheblich Erbschaft- und Schenkungsteuer (im Folgenden: ErbSt) sparen können.  

     

    Mit diesem Modell können Betriebsvermögen von bis zu drei Mio. Euro - bei der Übertragung auf Kinder sogar über fünf Mio. - erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei übertragen werden. Darüber hinaus kann der Verlust erbschaftsteuerlicher Begünstigungen wegen Insolvenz des Autohauses oder Reduzierung der Belegschaft (Verstoß gegen siebenjährige „Behaltefrist“) ausgeglichen werden.  

    Was ist Nießbrauch?

    Nießbrauch ist das umfassende Nutzungsrecht an einem Gegenstand. Im Rahmen einer Schenkung können Sie sich den Nießbrauch am übertragenen Vermögen vorbehalten. Es stehen Ihnen dann alle mit dem Vermögensgegenstand erwirtschafteten Erträge zu. Sie müssen aber auch alle damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen tragen. Durch das Nießbrauchsrecht übertragen Sie also nur die Substanz, nicht die aus dem Vermögensgegenstand resultierenden Rechte und Pflichten.  

     

    Nießbrauch kann an (un)beweglichen Sachen, Rechten (zum Beispiel Gesellschaftsanteile, Einzelunternehmen, Wertpapiere) und einem gesamten Vermögen bestellt werden (§§ 1030 ff Bürgerliches Gesetzbuch).